Was gilt beim Einsatz von Bio-Lebensmitteln in der Schulverpflegung?

Stand:
Die neue Bio-Außer-Haus-Verpflegungs-Verordnung (Bio-AHVV) schafft nationale Regelungen zur Bio-Kennzeichnung und Bio-Auszeichnung, die speziell auf die Belange der Außer-Haus-Verpflegung ausgelegt sind.
Schwarze Tafel mit einer Kreidezeichnung von drei Stufen und Sternen, in denen BIO steht
Off

Wenn Küchen Bioprodukte in ihr Speisenangebot aufnehmen und dies für Gäste transparent machen wollen, müssen Sie von einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle zertifiziert sein. Das heißt, sie müssen sich dem Kontrollverfahren nach den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau unterziehen. Soweit nichts Neues.

Seit dem 5. Oktober 2023 gilt für das Verfahren die neue Bio-AHVV. Sie stellt die aktuelle nationale Regelung zur Bio-Kennzeichnung und -Auszeichnung sowie der damit verbundenen Kontrolle und Zertifizierung in Außer-Haus-Verpflegungsbetrieben dar. Damit wird eine auf die Außer-Haus-Verpflegung angepasste Regelung geschaffen und eine „Lücke“ der EU-Öko-VO 2018/848 geschlossen.

Die neue Verordnung soll den Einsatz und die damit verbundene Kennzeichnung von Bio-Produkten in den Betrieben der Außer-Haus-Verpflegung vereinfachen. Neu ist, dass Unternehmen auch den Umfang der verwendeten Bio-Produkte mittels Bio-AHV-Kennzeichen (in den drei Kategorien Bronze, Silber und Gold) als prozentualen Anteil auszeichnen können. Damit wird sichergestellt, dass Verbraucher:innen verlässliche Informationen zur Verwendung von Bio-Produkten in der Gemeinschaftsverpflegung erhalten.

Was ändert sich bzw. was gilt jetzt?

  • Es können Zutaten und Erzeugnisse gekennzeichnet werden.
  • Es gibt keine allgemeine Kennzeichnung mit Bio-Siegel auf dem Speiseplan mehr.
  • Es ist eine Auslobung des Gesamt-Bio-Anteils (geldwerter Anteil) möglich.
  • Kitas und Schulen mit eigener Küche sind weiterhin ausgenommen.

Was wird gekennzeichnet?

  • Einzelne Zutaten und Erzeugnisse bspw. Eier, Maultaschen oder Hühnerfleisch.
  • Eine ganze Speise, wenn sie zu 100 % aus Bio-Zutaten besteht.
  • Bio-Sortimente bspw. Bio-Salate oder Bio-Nudeln.

Wann darf gekennzeichnet werden?

  • wenn ein EU-Bio-Zertifikat des Lieferanten vorliegt (außer bei Einkauf im LEH)
  • wenn Bio-Zutaten nach EU 848/2018 zertifiziert sind
  • wenn Zutaten nicht gleichzeitig in Bio und konventionell angeboten werden

Wo und wie wird gekennzeichnet?

  • Auf dem Speiseplan, Tafeln, Schild, Flyer o.ä.
  • Zusätzlich muss es eine tagesaktuelle Zutatenübersicht der angebotenen Bio-Produkte geben.

Die wichtigsten Neuerungen: Ganz oder gar nicht

Das Bio-Siegel kann nicht mehr ganz allgemein auf der Speisekarte genutzt werden, sondern nur noch in Verbindung mit der Bio-Zutatenliste (tagesaktuell).

Des Weiteren müssen die Bio-Komponenten konsequent im ganzen Speiseplan in Bio-Qualität angeboten werden. Wird eine Speise bzw. ein Menü als „Bio“ angeboten, müssen alle Zutaten Bio-Qualität aufweisen. Dies soll den Einkauf, die Lagerhaltung und die Kontrolle vereinfachen.

Bronze, Silber oder Gold: Das dreistufige Bio-Label

Betriebe, die den Anteil eingesetzter Bio-Produkte für ihre Gäste nach außen besser sichtbar machen wollen, können sich zusätzlich nach dem neuen Bio-Label zertifizieren lassen. Hierfür wird der monetäre Wareneinsatz an Bio-Produkten am Gesamtwareneinsatz gemessen und prozentual ausgewiesen. Somit kann je nach Anteil Bronze, Silber oder Gold erworben werden. Die Dokumentation und Berechnung muss das Unternehmen monatsweise selbständig durchführen. Dies kann mittels Warenwirtschaftssystem oder in einer Excel-Tabelle erfolgen. Eine Vorlage hierfür hat die Vernetzungsstelle Kita- und Schulverpflegung in Berlin erstellt.

Bild drei Bio-Siegel Bronze, Silber und Gold
Abbildung: BMEL

Bronze gibt es für einen geldwerten Bio-Anteil von 20 bis 49 Prozent, für Silber muss der Anteil bei 50 bis 89 Prozent und für Gold bei mehr als 90 Prozent.

Für eine gelungene Umsetzung ist die ordnungsgemäße Lagerhaltung und Kennzeichnung der Lebensmittel unabdingbar. Des Weiteren müssen die aktuellen Lieferanten-Zertifikate vorgehalten sowie regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter:innen  durchgeführt werden.

Wie bisher wird jeder Betrieb mindestens einmal im Jahr kontrolliert. Die Erstkontrolle erfolgt angekündigt, die jährlichen Folgeinspektionen dann in der Regel unangekündigt.

Außerdem: Betriebe können eine Förderung für die Bio-Beratung und Schulung der Mitarbeiter:innen  erhalten. Dies ist in der sogenannten „Richtlinie zur Förderung der Beratung von Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung zum vermehrten Einsatz von Produkten des ökologischen Landbaus (RIBE)“ festgelegt. Auf der Homepage des „Bundesprogramms Ökologischer Landbau“ finden Interessierte alle wichtigen Informationen sowie das Antragsformular: www.bundesprogramm.de/beratungsfoerderung-ahv

Weitere Informationen und Erläuterungen zur Bio-AHVV und deren Umsetzung sind auf der Seite des BMEL oder Ökolandbau zu finden.

 


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