- Rechtliche Grundlagen
Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, (EU) Nr. 1169/2011) regelt die Mindestanforderungen für die Kennzeichnung von Lebensmitteln europaweit einheitlich. Seit dem 13. Dezember 2014 gilt die „LMIV EU 1169/2011“ in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Ziel der Verordnung ist es, Verbraucher:innen über Zutaten, Allergene, Energie- und Nährwerte, Lebensmittelimitate und die Herkunft von Lebensmitteln zu informieren.
Grundsätzlich sind auf jedem vorverpackten Lebensmittel alle Zutaten anzugeben, die im Lebensmittel enthalten sind. Im Zutatenverzeichnis müssen auch die verwendeten Lebensmittelzusatzstoffe und Aromen aufgeführt werden. Lebensmittelzusatzstoffe werden mit dem Klassennamen, gefolgt von der Bezeichnung oder der E-Nummer angegeben. Der Klassenname verdeutlicht, welche Funktion der Stoff in einem Lebensmittel übernimmt (z. B. Farbstoff). Die chemische Bezeichnung oder die E-Nummer zeigt, um welchen Stoff es sich handelt (z. B. Kurkumin oder E 100).
Es gibt folgende Zusatzstoff-Klassen:
E 100 - E 180 Farbstoffe
E 200 - E 297 Konservierungsstoffe
E 300 - E 385 Antioxidations- und Säuerungsmittel
E 400 - E 495 Verdickungs- und Feuchthaltemittel
E 500 - E 586 Säuerungsmittel
E 620 - E 650 Geschmacksverstärker
E 900 - E 1520 Süßstoffe, Trennmittel, Überzugsmittel, Verdickungsmittel und Stoffe zu sonstigen ZweckenDie Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) regelt seit 2021 zusätzlich die Art und Weise der Kennzeichnung (§5) für die Abgabe jeglicher Lebensmittel an Endverbraucher:innen und durch Anbieter der Gemeinschaftsverpflegung. Sie gilt auch für unverpackte Lebensmittel sowie für Lebensmittel-Zubereitungen. Die LMZDV löst damit die seit 1998 geltende Zusatzstoff- Zulassungsverordnung (ZZulV) ab.
Die Angaben müssen gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten angegeben werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 6 Nr. 5 ZZulV).
Hinweis: Lebensmittelzusatzstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie zugelassen wurden. Welche Lebensmittelzusatzstoffe in Lebensmitteln und in welcher Menge zugelassen sind, ist in der Europäischen Union (EU) durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe geregelt. Damit gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dieselben Zulassungen für Lebensmittelzusatzstoffe zu technologischen Zwecken.
- Kennzeichnungen in der Gemeinschaftsverpflegung
Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung wie der Schulverpflegung sind verpflichtet, eingesetzte Zusatzstoffe, bspw. aus verwendeten Zutaten, im Speiseplan zu kennzeichnen. Dies kann direkt an der Komponente oder hinter der Menübezeichnung erfolgen. Es reicht aus, wenn die Zusatzstoffklasse angegeben wird (bspw. „mit Farbstoffen“). Die Kennzeichnung kann mittels Abkürzungen durch Buchstaben, Zahlen oder andere Symbole erfolgen. Diese müssen in einer Legende (am Speiseplan, extra Aushang oder Kladde) erläutert und leicht verständlich sein.
Beispiel-Legende:
1 = „mit Farbstoff“
2 = „konserviert“
3 = „mit Antioxidationsmittel“
4 = „mit Geschmacksverstärker“
5 = „geschwefelt“
6 = „geschwärzt“
7 = „gewachst“
8 = „mit Phosphat“
9 = „mit Süßungsmittel“Die Information über den Einsatz von Zusatzstoffen erhält der Anbieter über Hinweise auf Verpackungen der eingesetzten Lebensmittel (Zutaten) sowie über entsprechende Lieferanten. Sobald Rezepturen geändert oder Produkte von anderen Lieferanten bezogen werden, müssen auch die Kennzeichnungen überprüft und angepasst werden.
Wenn sich Essensteilnehmer:innen unsicher sind oder die Kennzeichnung fehlt, sollten sie immer nachfragen. Der Anbieter muss auskunftsfähiges Personal vor Ort haben und das Vorkommen der Zusatzstoffe dokumentieren.